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Arbeitsschutz im Gerüstbau - Mehrkostenanspruch vom konkreten Vertrag abhängig

Am 11. Februar 2019 ist die Neufassung der TRBS 2121 Teil 1 „Gefährdungen von Personen durch Absturz, Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten“ in Kraft getreten. Sie sieht den zwingenden Vorrang technischer Schutzeinrichtungen vor persönlicher Schutzausrichtung vor. Damit ändern sich die Montageabläufe im Gerüstbau.

Der Bundesverband Gerüstbau hat seine Mitglieder in einem Rundschreiben über die neuen Arbeitsschutzmaßnahmen informiert. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass sich die neuen Arbeitsschutzmaßnahmen auf die Kosten auswirken werden. Darüber hinaus stellt der Bundesverband Gerüstbau seinen Mitgliedern ein Musterschreiben zur Verfügung, mit welchem diese ihren Auftraggeber auf die neuen Regelungen aufmerksam machen und zudem einen Mehrkostenanspruch aufgrund der erhöhten Aufwendungen geltend machen können.

Ob dem Gerüstbauunternehmen aufgrund der geänderten Vorschriften tatsächlich ein Mehrkostenanspruch zusteht, ist jedoch vom jeweils geschlossenen Vertrag abhängig. Sofern Bauunternehmen mit Mehrkostenansprüchen ihres Gerüstbauers konfrontiert werden, ist folglich im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob ein Mehrkostenanspruch des Gerüstbauunternehmens besteht oder nicht. In einer Vielzahl von Fällen wird ein solcher Anspruch des Gerüstbauers zu verneinen sein. Bauunternehmen sollten das Musterschreiben des Bundesverbands Gerüstbau daher nicht unterschreiben, ohne vorher konkret geprüft zu haben, ob der Mehrkostenanspruch tatsächlich besteht. Wird das Musterschreiben unterzeichnet, so erkennt der Bauunternehmer damit regelmäßig die darin geforderte Mehrvergütung des Gerüstbauers an. Dieser kann die Kosten dann unter Verweis auf das unterzeichnete Schreiben einfordern. Dies gilt auch dann, wenn der Gerüstbauer eigentlich gar keinen Mehrvergütungsanspruch gehabt hätte.

Siehe auch: Neue Arbeitsschutzvorschriften im Gerüstbau (News vom 12. März 2019)

Bild: Pixabay

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